Artikel 1
Am Grenzübergang Burghausen (neue Salzachbrücke) werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen errichtet.
1. Es wurde aus Zweckmäßigkeitsgründen für jeden Grenzabschnitt eine eigene Rechtsvorschrift angelegt.
2. BGBl. Nr. 573/1980 betrifft nur Grenzübergang Freilassing-Saalbrücke
Schlagworte
Eisenbahnverkehr, Straßenverkehr
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2018
Gesetzesnummer
20000537
Dokumentnummer
NOR40006687
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