vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen - Durchführung (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 1

Jene Bezeichnungen, denen der Schutz auf Grund des am 11. Juni 1976 abgeschlossenen Vertrages über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und sonstigen auf die Herkunft hinweisenden Bezeichnungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse gewährt wird, werden in Anlagen zu diesem Übereinkommen angeführt. Die Anlage A zu diesem Übereinkommen enthält die geschützten österreichischen Bezeichnungen, die Anlage B die geschützten tschechoslowakischen Bezeichnungen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)