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Artikel 1 Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen - Protokoll (Spanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.12.1977

Artikel 1

In der Anlage A dieses Protokolles sind die österreichischen, in der Anlage B die spanischen Bezeichnungen angeführt, die durch das Abkommen vom 3. Mai 1976 zwischen der Republik Österreich und dem Spanischen Staat über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und Benennungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse geschützt werden.

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