Artikel 1 Gewerblicher Rechtsschutz - Rechtsschutz gewerblichen Eigentums (Russische Föderation)

Alte FassungIn Kraft seit 09.3.1994

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Artikel 1

Die Vertragspartner werden die Verwirklichung und Entwicklung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes auf der Grundlage des gegenseitigen Vorteils, der Gleichheit und Respektierung der internationalen Abkommen auf diesem Gebiet, an denen Österreich und die Sowjetunion beteiligt sind, fördern.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2020

Gesetzesnummer

10002583

Dokumentnummer

NOR12032743

alte Dokumentnummer

N2198215070A

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