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Artikel 1 Gesonderte Festsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für die von Rechtsanwälten/innen erbrachten Leistungen für das Jahr 2003

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2006

Artikel 1

Die Höhe der vom Bund nach § 47 Abs. 5 RAO gesondert zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO wird für das Jahr 2003 mit insgesamt 316.646,11 Euro festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2019

Gesetzesnummer

20004824

Dokumentnummer

NOR40079827

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