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Artikel 1 Gesonderte Festsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für die von Rechtsanwälten erbrachten Leistungen für das Jahr 1998

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.1999

Artikel 1

Die Höhe der vom Bund nach § 47 Abs. 5 RAO gesondert zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwälte in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO wird für das Jahr 1998 mit insgesamt 23 534 126,55 S festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2019

Gesetzesnummer

20000302

Dokumentnummer

NOR40002659

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