vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 Gegenseitiger Datenaustausch in Asylangelegenheiten (Liechtenstein, Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2007

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

(1) Daten in Asylangelegenheiten im Sinne dieses Abkommens sind Daten von Asylwerbern, die nicht die österreichische, schweizerische oder liechtensteinische Staatsangehörigkeit besitzen.

(2) Asylwerber im Sinne des Absatzes 1 sind Personen, die einen Antrag zur Anerkennung des Flüchtlingsstatus gestellt haben bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens oder dessen Einstellung.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)