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Artikel 1 Gegenseitiger Datenaustausch in Angelegenheiten der Migrationskontrolle und in Asylangelegenheiten (Bulgarien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2004

Artikel 1

Zweck des Abkommens

Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien leisten einander über Ersuchen Amtshilfe durch Datenübermittlung in Angelegenheiten der Migrationskontrolle oder in Asylangelegenheiten nach Maßgabe dieses Abkommens.

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