Artikel 1
Gegenstand
(1) Dieses Abkommen regelt die Rahmenbedingungen für die Vorbeugung und freiwillige Hilfeleistungen bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen im anderen Vertragsstaat auf dessen Ersuchen hin, insbesondere für Einsätze von Hilfsmannschaften und Material.
(2) Die herkömmliche Hilfeleistung im Grenzgebiet der Vertragsstaaten bleibt unberührt.
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