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Artikel 1 GATT - Zolltarifkonferenz 1960/61

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.3.1964

Artikel 1

  1. 1. Jede Liste in der Anlage A, die sich auf einen Vertragsstaat bezieht, ist, sobald dieses Protokoll für den betreffenden Vertragsstaat in Kraft tritt, eine Liste zum Allgemeinen Abkommen für den betreffenden Vertragsstaat.
  2. 2. Die Liste in der Anlage B, die sich auf die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft bezieht, ist, sobald dieses Protokoll für die- Gemeinschaft in Kraft tritt, eine Liste zum Allgemeinen Abkommen für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.
  3. 3. Die Listen in der Anlage C, die sich auf einen Vertragsstaat, auf die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft oder auf die Schweiz beziehen, sind von dem Tag des Datums an, an dem sowohl die Deklaration über den provisorischen Beitritt der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen vom 22. November 1958 (im folgenden als die Schweizerische Deklaration vom 22. November 1958 bezeichnet) als auch dieses Protokoll für den betreffenden Vertragsstaat oder die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft oder die Schweiz in Kraft getreten sind, Listen zur Schweizerischen Deklaration vom 22. November 1958 für den betreffenden Vertragsstaat oder für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft oder für die Schweiz.
  4. 4. In allen Fällen, in denen eine Liste in den Anlagen A oder C zu diesem Protokoll für eine Ware, die in das Gebiet eines Vertragsstaates eingeführt wird, eine weniger günstige Behandlung vorsieht, als für die betreffende Ware in einer für diesen Vertragsstaat am 1. September 1960 geltenden Liste vorgesehen war, setzt diese Bestimmung betreffend eine weniger günstige Behandlung nach der diesem Protokoll beigeschlossenen Liste die Regelung für diese Ware in der früheren Liste außer Kraft, sobald die diesem Protokoll beigeschlossene Liste nach den obigen Ziffern 1 oder 3 zu einer Liste zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen wird.
  5. 5. (a) In den Fällen, in denen Artikel II Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens auf den Tag des Datums dieses Abkommens Bezug nimmt, gilt folgendes:

    (i) Das Datum, das hinsichtlich einer Ware anzuwenden ist,

    die den Gegenstand eines Zollzugeständnisses in den diesem Protokoll beigeschlossenen Listen eines Vertragsstaates oder der Schweiz bildet, ist das Datum dieses Protokolls, sofern die betreffende Ware nicht Gegenstand eines Zollzugeständnisses im gleichen Teil oder im gleichen Abschnitt der Liste des betreffenden Vertragsstaates oder der Schweiz am 1. September 1960 bildete.

    (ii) Das Datum, das hinsichtlich einer Ware anzuwenden ist,

    die den Gegenstand eines Zollzugeständnisses in der Liste der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bildet, ist bei der Einfuhr in das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Republik Italien, das Großherzogtum Luxemburg oder das Königreich der Niederlande:

    (I) wenn die Ware in Teil I einer Liste (oder des zutreffenden Abschnittes einer Liste) enthalten ist, die auf den betreffenden Vertragsstaat am 1. September 1960 anwendbar war: Das Datum des Übereinkommens, auf Grund dessen die betreffende Ware erstmalig in die Liste (oder in den Abschnitt) aufgenommen wurde; dies gilt unter der Voraussetzung, dass ein Zollzugeständnis für eine solche Ware ohne Unterbrechung seit dem Inkrafttreten des in dem Übereinkommen vorgesehenen Zollzugeständnisses wirksam war.

    (II) wenn die Ware am 1. September 1960 nicht in einer Liste oder in einem Abschnitt einer Liste enthalten war:

    das Datum dieses Protokolls.

    (b) Für die Zwecke des in Artikel II Absatz 6 lit. (a) des Allgemeinen Abkommens enthaltenen Hinweises auf das Datum dieses Abkommens ist das für die diesem Protokoll angeschlossenen Listen anzuwendende Datum der Tag des Datums dieses Protokolls.

  1. 6. Den Vertragsstaaten, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweiz steht es frei — sofern ihre jeweilige diesem Protokoll angeschlossene Liste zu einer Liste zum Allgemeinen Abkommen oder zur Schweizerischen Deklaration vom 22. November 1958. nach den Ziffern 1, 2 oder 3 dieses Protokolls geworden ist —, jederzeit ein Zollzugeständnis in der zutreffenden Liste ganz oder teilweise auszusetzen oder zurückzunehmen, wenn der betreffende Vertragsstaat oder die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft oder die Schweiz feststellt, dass das Zollzugeständnis ursprünglich mit einem Vertragsstaat, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder der Schweiz vereinbart wurde, deren diesem Protokoll angeschlossene Liste noch nicht zu einer Liste zum Allgemeinen Abkommen oder zur Schweizerischen Deklaration vom 22. November 1958 geworden ist; dies gilt unter der Voraussetzung, daß

    (a) diese Ziffer ausschließlich auf Zollzugeständnisse angewendet wird, die gemäß Artikel XXVIII a des Allgemeinen Abkommens vereinbart wurden;

    (b) jede derartige Aussetzung den VERTRAGSSTAATEN (oder den Vertragsparteien der Schweizerischen Deklaration vom 22. No5vember 1958 im Falle eines Zollzugeständnisses in einer dieser Deklaration angeschlossenen Liste) innerhalb von dreißig Tagen nach dem Zeitpunkt der Aussetzung schriftlich mitgeteilt wird;

    (c) die Absicht, ein Zollzugeständnis zurückzunehmen, den VERTRAGSSTAATEN (oder den Vertragsparteien der Schweizerischen Deklaration vom 22. November 1958) mindestens dreißig Tage vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Zurücknahme schriftlich mitgeteilt wird;

    (d) Konsultationen mit jedem Vertragsstaat, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder der Schweiz auf Antrag durchgeführt werden, sofern die Liste des betreffenden Vertragspartners zu einer Liste zum Allgemeinen Abkommen oder der Schweizerischen Deklaration vom 22. November 1958 geworden ist und der Vertragspartner ein wesentliches Interesse an der betreffenden Ware hat;

    (e) jedes derart ausgesetzte oder zurückgenommene Zollzugeständnis von jenem Tag an angewendet wird, an dem die Liste des betreffenden Vertragsstaates, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder der Schweiz — Vertragspartner, mit denen das Zollzugeständnis jeweils ursprünglich vereinbart wurde — zu einer Liste zum Allgemeinen Abkommen oder zur Schweizerischen Deklaration vom 22. November 1958 wird, spätestens aber vom dreißigsten Tag an, der auf den Tag folgt, an dem dieses Protokoll seitens des betreffenden Vertragsstaates, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder der Schweiz angenommen wird.

  1. 7. (a) Dieses Protokoll wird beim Exekutivsekretär der VERTRAGSSTAATEN hinterlegt. Es liegt zur Annahme, durch Unterzeichnung oder in anderer Weise, für Vertragsstaaten, für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und für die Schweiz auf.

    (b) Die Annahme dieses Protokolls durch einen Vertragsstaat stellt auch den Akt dieses Vertrags Staates dar, um Vertragspartner der im folgenden genannten Übereinkommen zu werden, u. zw. in dem Ausmaß, in dem er einen derartigen Akt noch nicht gesetzt hat, und sofern er im Zeitpunkt der Annahme den Exekutivsekretär nicht in einem abweichenden Sinn schriftlich benachrichtigt:

    (i) Protokoll zur Änderung des Teiles I und der Artikel XXIX und XXX, Genf, 10. März 1955;

    (ii) Protokoll zur Änderung der Präambel und der Teile II und III, Genf, 10. März 1955;

(iii) Protokoll zur Berichtigung des französischen Wortlautes,

Genf, 15. Juni 1955;

(iv) Niederschrift zur Berichtigung des Protokolls zur Änderung des Teiles I und der Artikel XXIX und XXX, des Protokolls zur Änderung der Präambel und der Teile II und III und des Protokolls über organisatorische Änderungen, Genf, 3. Dezember 1955;

(v) Fünftes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 3. Dezember 1955;

(vi) Sechstes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 11. April 1957;

(vii) Siebentes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 30. November 1957;

(viii) Protokoll betreffend die Verhandlungen für die Festlegung

einer neuen Zollzugeständnisliste III — Brasilien, Genf, 31. Dezember 1958;

(ix) Achtes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 18. Februar 1959;

(x) Neuntes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 17. August 1959.

  1. 8. Dieses Protokoll tritt für Vertragsstaaten, die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft oder die Schweiz am dreißigsten Tag nach dem Tag seiner Annahme durch den . betreffenden Vertragsstaat, die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft oder die Schweiz oder auch zu einem früheren Datum nach der Annahme in Kraft, sofern dieses frühere Datum dem Exekutivsekretär schriftlich im Zeitpunkt der Annahme notifiziert wird.
  2. 9. Der Exekutivsekretär übermittelt unverzüglich eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls, eine Notifikation über jede Annahme des Protokolls nach Ziffer 7 lit. (a), über jede Mitteilung oder Notifikation nach Ziffer 6 lit. (b) und lit. (c), nach Ziffer 7 lit. (b) oder nach Ziffer 8 an jeden Vertragsstaat, an jede Regierung, die während der Zolltarifkonferenz 1960/61 im Hinblick auf ihren Beitritt zum Allgemeinen Abkommen Verhandlungen geführt hat, an die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, an die Regierung jedes Staates, der dem Allgemeinen Abkommen provisorisch beigetreten ist, und an jede andere Regierung, für die ein Übereinkommen über die Schaffung besonderer Beziehungen mit den VERTRAGS STAATEN des Allgemeinen Abkommens in Kraft steht.

GESCHEHEN zu Genf, am sechzehnten Juli neunzehnhundertzweiundsechzig, in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind, es sei denn, daß für die dem Protokoll angeschlossenen Listen von Zollzugeständnissen eine anderslautende Regelung vorgesehen ist.

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