Artikel 1
Allgemeine Bestimmungen
1.1 Die allgemeinen Begriffe für Normung und Kennzeichnung haben normalerweise unter Berücksichtigung ihres Zusammenhangs und im Hinblick auf die Ziele und Zwecke dieses Übereinkommens die Bedeutung, die ihnen durch die im Rahmen der Vereinten Nationen angenommenen Definitionen und durch internationale Normenorganisationen gegeben werden.
1.2 Im Sinne dieses Übereinkommens werden die Begriffe jedoch in der in Anhang 1 angeführten Bedeutung verwendet.
1.3 Alle Waren einschließlich industrieller und landwirtschaftlicher Erzeugnisse fallen unter dieses Übereinkommen.
1.4 Einkaufsspezifikationen, die von staatlichen Stellen für die Erzeugung oder den Verbrauch durch staatliche Stellen erstellt werden, fallen nicht unter dieses Übereinkommen, sondern sind Gegenstand des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen gemäß seinem Anwendungsbereich.
1.5 Jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf technische Vorschriften, Normen, Methoden zur Sicherstellung der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen sowie Kennzeichnungssysteme ist so auszulegen, daß sie auch alle Änderungen hierzu sowie alle Ergänzungen der Regeln oder der in deren Anwendungsbereich fallenden Waren, ausgenommen Änderungen oder Ergänzungen unbedeutender Art, umfaßt.
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