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Artikel 1 GATT – Genfer Protokoll (1967)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.1967

Artikel 1

I – Bestimmungen über Listen

  1. 1. Jede diesem Protokoll angeschlossene Liste eines Teilnehmerstaates ist von dem Tag an, an dem das Protokoll nach Absatz 6 für ihn in Kraft tritt, eine Liste dieses Teilnehmerstaates zum Allgemeinen Abkommen.
  2. 2. Jeder Teilnehmerstaat stellt sicher, daß falls irgendein in der Zugeständnisspalte seiner Liste angeführter Zollsatz (im folgenden als „endgültiges Zugeständnis“ bezeichnet) nicht am 1. Jänner 1968 in Kraft tritt, alle endgültigen Zugeständnisse spätestens am 1. Jänner 1972 rechtswirksam werden. Innerhalb des Zeitraumes vom 1. Jänner 1968 bis 1. Jänner 1972 hat jeder Teilnehmerstaat Zollsenkungen durchzuführen, die nicht geringer sein und zu keinem späteren Zeitpunkt erfolgen dürfen, als es in einem der folgenden Unterabsätze festgelegt ist, es sei denn, daß in seiner Liste ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
  1. a) Ein Teilnehmerstaat, der am 1. Jänner 1968 mit der Zollsenkung beginnt, setzt zu diesem Zeitpunkt ein Fünftel der zur Erreichung des endgültigen Zugeständnisses erforderlichen Gesamtsenkung in Kraft und die übrigen vier Fünftel in vier gleichen Stufen jeweils am 1. Jänner der Jahre 1969, 1970, 1971 und 1972.
  2. b) Ein Teilnehmerstaat, der mit der Zollsenkung am 1. Juli 1968 oder an einem Tage zwischen dem 1. Jänner und dem 1. Juli 1968 beginnt, setzt zu diesem Zeitpunkt zwei Fünftel der zur Erreichung des endgültigen Zugeständnisses erforderlichen Gesamtsenkung in Kraft und die übrigen drei Fünftel in drei gleichen Stufen jeweils am 1. Jänner der Jahre 1970, 1971 und 1972.
  1. 3. Jedem Teilnehmerstaat steht es frei, nachdem seine diesem Protokoll angeschlossene Liste gemäß Absatz 1 dieses Protokolls zu einer Liste zum Allgemeinen Abkommen geworden ist, jederzeit ein in dieser Liste enthaltenes Zugeständnis, das sich auf ein Erzeugnis bezieht, bei dem ein Teilnehmerstaat oder eine Regierung, die mit dem Ziel des Beitritts an der Handelskonferenz 1964/67 teilgenommen hat (im folgenden als „beitretende Regierung“ bezeichnet), deren Liste, die dem vorliegenden Protokoll oder dem Beitrittsprotokoll der beitretenden Regierung angeschlossen, jedoch noch nicht zu einer Liste zum Allgemeinen Abkommen geworden ist, Hauptlieferant ist oder ein wesentliches Interesse hat, unter folgenden Voraussetzungen ganz oder teilweise auszusetzen oder zurückzunehmen:
  1. a) Jede derartige Aussetzung eines Zugeständnisses ist den VERTRAGSPARTEIEN binnen 30 Tagen nach dem Zeitpunkt der Aussetzung schriftlich mitzuteilen.
  2. b) Jede beabsichtigte Zurücknahme eines Zugeständnisses ist den VERTRAGSPARTEIEN spätestens 30 Tage vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Zurücknahme schriftlich mitzuteilen.
  3. c) Auf Antrag sind mit jedem Teilnehmerstaat oder mit jeder beitretenden Regierung, deren Liste zu einer Liste zum Allgemeinen Abkommen geworden ist und die an der betreffenden Ware ein wesentliches Interesse hat, Konsultationen durchzuführen.
  4. d) Jedes derart ausgesetzte oder zurückgenommene Zugeständnis wird von dem Tag an wieder angewendet, an dem die Liste des Teilnehmerstaates oder der beitretenden Regierung, die Hauptlieferant ist, zu einer Liste zum Allgemeinen Abkommen wird.
  5. 4. a) In den Fällen, in denen Artikel II Absatz 1 lit. b) und lit. c) des Allgemeinen Abkommens auf das Datum dieses Abkommen« Bezug nimmt, gilt als anwendbares Datum hinsichtlich einer Ware, die den Gegenstand eines Zugeständnisses in einer dem vorliegenden Protokoll angeschlossenen Liste bildet, das Datum dieses Protokolls; dies gilt nicht für Verpflichtungen, die zu diesem Zeitpunkt in Kraft sind.
  6. b) Für die Zwecke des in Artikel II Absatz 6 lit. a) des Allgemeinen Abkommens enthaltenen Hinweises auf das Datum des Abkommens ist das für die diesem Protokoll angeschlossenen Listen anzuwendende Datum das Datum des vorliegenden Protokolls.

II – Schlußbestimmungen

  1. 5. a) Das vorliegende Protokoll liegt für die Teilnehmerstaaten bis zum 30. Juni 1968 zur Annahme auf, die durch Unterzeichnung oder auf andere Weise erfolgen kann.
  2. b) Der Zeitraum, während dessen das vorliegende Protokoll durch einen Teilnehmerstaat angenommen werden kann, kann durch den Beschluß des GATT-Rates verlängert werden, jedoch nicht über den 31. Dezember 1968 hinaus. In einem solchen Beschluß sind die Regeln und Bedingungen für die Inkraftsetzung der dem vorliegenden Protokoll angeschlossenen Liste des betreffenden Teilnehmerstaates festzulegen.
  1. 6. Das vorliegende Protokoll tritt am 1. Jänner 1968 für die Teilnehmerstaaten in Kraft, die es vor dem 1. Dezember 1967 angenommen haben; für jene Teilnehmerstaaten, die es nach diesem Zeitpunkt annehmen, tritt es am Tage der Annahme in Kraft; spätestens am 1. Dezember 1967 haben jedoch die Teilnehmerstaaten, die das vorliegende Protokoll bis dahin angenommen haben oder bereit sind es anzunehmen, zu prüfen, ob ihre Zahl ausreicht, um den Beginn der Zollsenkungen gemäß Absatz 2 zu rechtfertigen; stellen sie fest, daß ihre Zahl nicht ausreicht, so teilen sie dies dem Generaldirektor mit; dieser wird alle Teilnehmerstaaten zu einer Überprüfung der Lage einladen, um zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt die größtmögliche Anzahl von Annahmen sicherzustellen.
  2. 7. Das vorliegende Protokoll wird beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN hinterlegt, der jeder Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eine beglaubigte Abschrift desselben übermitteln und jede Annahme desselben nach Absatz 5 notifizieren wird.
  3. 8. Das vorliegende Protokoll wird nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen registriert.

GESCHEHEN zu Genf am 30. Juni 1967 in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei beide Fassungen in gleicher Weise authentisch sind, soweit nicht für die diesem Protokoll angeschlossenen Listen etwas anderes bestimmt ist.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2023

Gesetzesnummer

10006269

Dokumentnummer

NOR40081815

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