TEIL I
ANTIDUMPING-KODEX
Artikel 1
Artikel 1
Grundsätze
Die Erhebung eines Antidumpingzolls ist eine Maßnahme, die nur unter den in Artikel VI des Allgemeinen Abkommens vorgesehenen Umständen und aufgrund von Untersuchungen getroffen worden darf, die gemäß den Bestimmungen dieses Kodex eingeleitet 1) und durchgeführt wurden. Die folgenden Bestimmungen regeln die Anwendung des Artikels VI des Allgemeinen Abkommens in den Fällen, in denen Maßnahmen aufgrund von Antidumpinggesetzen oder ‑verordnungen getroffen werden.
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1) Der Begriff „eingeleitet“ bezeichnet nachstehend die verfahrensmäßigen Schritte, durch die eine Vertragspartei eine Untersuchung nach Artikel 6 Absatz 6 formell beginnt.
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