vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 GATT - Anwendung des Artikels XXIII - Verfahrensvorschriften

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.4.1966

Artikel 1

1. Wenn Konsultationen zwischen einer weniger entwickelten Vertragspartei und einer entwickelten Vertragspartei über eine der in Artikel XXIII Absatz 1 genannten Angelegenheiten nicht zu einer zufriedenstellenden Lösung führen, kann die weniger entwickelte Vertragspartei, die über die Maßnahme Beschwerde führt, die Angelegenheit, die den Gegenstand der Konsultationen bildet, dem Generaldirektor vorlegen, damit dieser von Amts wegen seine guten Dienste anbieten kann, um eine Losung zu erleichtern.

2. Zu diesem Zwecke werden die beteiligten Vertragsparteien auf Ersuchen des Generaldirektors umgehend jede sachdienliche Information beistellen.

3. Nach Erhalt dieser Information wird der Generaldirektor Konsultationen mit den beteiligten Vertragsparteien und mit solchen anderen Vertragsparteien oder zwischenstaatlichen Organisationen, die er für geeignet ansieht, abhalten, um eine für beide Teile annehmbare Lösung zu fördern.

4. Wenn nach Ablauf von zwei Monaten seit Beginn der in Ziffer 3 bezeichneten Konsultationen keine für beide Teile annehmbare Losung erzielt wurde, wird der Generaldirektor auf Ersuchen einer der beteiligten Vertragsparteien die Aufmerksamkeit der VERTRAGSPARTEIEN oder des Rates, denen er zusammen mit allen Arbeitsunterlagen einen Bericht über die von ihm ergriffenen Maßnahmen vorlegen wird, auf die Angelegenheit lenken.

5. Nach Erhalt des Berichtes werden die VERTRAGSPARTEIEN oder der Rat unverzüglich eine Expertengruppe einsetzen, welche die Angelegenheit zu prüfen und geeignete Maßnahmen zu empfehlen hat. Die Mitglieder der Gruppe handeln in persönlicher Eigenschaft und werden in Konsultationen mit den beteiligten Vertragsparteien und mit deren Zustimmung ernannt.

6. Bei Durchführung dieser Prüfung und unter Verwendung aller Arbeitsunterlagen wird die Gruppe alle Umstände und Erwägungen, die sich auf die Anwendung der beanstandeten Maßnahmen beziehen, sowie deren Auswirkung auf den Handel und die wirtschaftliche Entwicklung betroffener Vertragsparteien gebührend berücksichtigen.

7. Die Gruppe wird innerhalb von sechzig Tagen, gerechnet von dem Tag, an welchem ihr die Angelegenheit unterbreitet wurde, ihre Ermittlungen und Empfehlungen den VERTRAGSPARTEIEN oder dem Rat zur Beurteilung und Beschlußfassung vorlegen. Wenn die Angelegenheit dem Rat vorgelegt wird, kann dieser nach Regel 8 der von den VERTRAGSPARTEIEN auf ihrer dreizehnten Tagung beschlossenen Intersessionalen Verfahrensvorschriften seine Empfehlungen unmittelbar an die interessierten Vertragsparteien richten und gleichzeitig einen Bericht an die VERTRAGSPARTEIEN erstatten.

8. Innerhalb von neunzig Tagen nach der Entscheidung der VERTRAGSPARTEIEN oder des Rates wird die Vertragspartei, an die eine Empfehlung gerichtet wird, den VERTRAGSPARTEIEN oder dem Rat über die in Ausführung dieser Entscheidung getroffenen Maßnahmen berichten.

9. Wenn die Prüfung dieses Berichtes ergibt, dass eine Vertragspartei, an die eine Empfehlung gerichtet wurde, dieser nicht vollständig nachgekommen ist und daß folglich Zugeständnisse oder sonstige Vorteile, die sich mittelbar oder unmittelbar auf Grund des Allgemeinen Abkommens ergeben, weiterhin zunichte gemacht oder geschmälert werden, sowie daß die Umstände schwerwiegend genug sind, um eine solche Maßnahme zu rechtfertigen, können die VERTRAGSPARTEIEN die betroffene Vertragspartei oder die betroffenen Vertragsparteien ermächtigen, gegenüber der Vertragspartei, die den Schaden verursacht, die Anwendung jedes Zugeständnisses oder jeder sonstigen Verpflichtung aus dem Allgemeinen Abkommen auszusetzen, deren Aussetzung unter Berücksichtigung der Umstände für gerechtfertigt erachtet wird.

10. Wenn der an ein entwickeltes Land gerichteten Empfehlung der VERTRAGSPARTEIEN nicht innerhalb der in Ziffer 8 genannten Zeitspanne entsprochen wird, werden die VERTRAGSPARTEIEN erwägen, welche weiteren als die nach Ziffer 9 ergriffenen Maßnahmen zur Lösung der Angelegenheit getroffen werden sollen.

11. Wenn Konsultationen nach Artikel XXXVII Absatz 2 Beschränkungen zum Gegenstand haben, die durch keine Bestimmung des Allgemeinen Abkommens gedeckt sind, kann bei Fehlen einer zufriedenstellenden Lösung jede an diesen Konsultationen teilnehmende Partei verlangen, dass durch die VERTRAGSPARTEIEN Konsultationen nach Artikel XXIII Absatz 2 und gemäß den in diesem Beschluß niedergelegten Verfahrensvorschriften abgehalten werden; dabei gilt als vereinbart, daß eine Konsultation nach Artikel XXXVII Absatz 2 über solche Beschränkungen die Bedingungen des Artikels XXIII Absatz 1 nach Auffassung der VERTRAGSPARTEIEN dann erfüllt, wenn die Konsultationspartner darin übereinstimmen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)