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Artikel 1 GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - vorl. Beitritt Philippinen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.3.1979

Artikel 1

  1. 1. Die Geltungsdauer der Deklaration wird durch Änderung des Datums in Ziffer 4 auf „31. Dezember 1979" verlängert.
  2. 2. Diese Niederschrift wird beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen Abkommens hinterlegt. Sie steht zur Annahme, durch Unterzeichnung oder in anderer Weise, durch die Philippinen und durch die teilnehmenden Regierungen offen. Sie tritt zwischen der Regierung der Philippinen und einer teilnehmenden Regierung in Kraft, sobald sie von der Regierung der Philippinen und von dieser Regierung angenommen worden ist.
  3. 3. Der Generaldirektor übermittelt eine beglaubigte Abschrift dieser Niederschrift und eine Mitteilung über jede Annahmeerklärung an die Regierung der Philippinen und an jede Vertragspartei des Allgemeiner). Abkommens.

GESCHEHEN zu Genf am elften November neunzehnhundertsiebenundsiebzig in einer einzigen Urschrift in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

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