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Artikel 1 GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - vorl. Beitritt Jugoslawien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1964

Artikel 1

  1. 1. ERKLÄREN die Regierung Jugoslawiens und die anderen Regierungen, seitens derer diese Deklaration angenommen wurde (im folgenden als „teilnehmende Regierungen" bezeichnet), daß, solange der Beitritt der Regierung Jugoslawiens zum Allgemeinen Abkommen nach den Bestimmungen des Artikels XXXIII, der einerseits vom befriedigenden Abschluß von Zolltarifverhandlungen, für die Verfahrensregeln seitens der VERTRAGSSTAATEN festzulegen sein werden, und andererseits, falls dies hinsichtlich anderer Angelegenheiten erforderlich sein sollte, von der Überprüfung der Anwendung der Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens abhängig sein wird, in Schwebe ist, die Handelsbeziehungen zwischen den teilnehmenden Regierungen und der Regierung Jugoslawiens auf dem Allgemeinen Abkommen basieren werden, nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen:

    (a) Die Regierung Jugoslawiens wendet vorläufig und

    vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Deklaration (i) die Teile I und III des Allgemeinen Abkommens und (ii) Teil II des Allgemeinen Abkommens im gesamten Ausmaß, das mit den am Tage des Datums dieser Deklaration bestehenden Rechtsvorschriften Jugoslawiens vereinbar ist, an; die Verpflichtungen, die in Artikel I Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens gemäß einer Bezugnahme auf Artikel III enthalten sind, sowie die Verpflichtungen, die in Artikel II Absatz 2 lit. (b) gemäß einer Bezugnahme auf Artikel VI enthalten sind, werden für die Zwecke dieser Ziffer als zum Teil II des Allgemeinen Abkommens gehörig angesehen.

    (b) Während Jugoslawien auf Grund der Meistbegünstigungsbestimmungen des Artikels I des Allgemeinen Abkommens in den Genuß der Zugeständnisse gelangt, die in den Listen im Anhang zum Allgemeinen Abkommen enthalten sind, erhält es keine unmittelbaren Rechte bezüglich dieser Zugeständnisse, sei es auf Grund der Bestimmungen des Artikels II, sei es auf Grund der Bestimmungen irgendeines anderen Artikels des Allgemeinen Abkommens.

    (c) In jedem Fall, in dem Artikel V Absatz 6, Artikel VII

    Absatz 4 lit. (d) und Artikel X Absatz 3 lit. (c) des Allgemeinen Abkommens auf den Tag des Datums dieses Abkommens Bezug nehmen, ist für Jugoslawien der Tag des Datums dieser Deklaration anzuwenden.

    (d) Die von der Regierung Jugoslawiens anzuwendenden

    Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens sind diejenigen, die in dem Text enthalten sind, der der Schlussakte der zweiten Tagung des Vorbereitenden Komitees der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung angeschlossen ist, und zwar in der durch Übereinkommen, die am Tage des Datums dieser Deklaration in Kraft stehen, berichtigten, geänderten, ergänzten oder anderweitig modifizierten Fassung;

  1. 2. ERSUCHEN die Regierung Jugoslawiens und die teilnehmenden Regierungen die VERTRAGSSTAATEN des Allgemeinen Abkommens (im folgenden als die „VERTRAGSSTAATEN" bezeichnet), die für die Durchführung dieser Deklaration erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Diese Deklaration, die von den VERTRAGSSTAATEN mit Zweidrittelmehrheit genehmigt wurde, wird beim Exekutivsekretär der VERTRAGSSTAATEN hinterlegt. Sie liegt für die Regierung Jugoslawiens, für Vertragsstaaten des Allgemeinen Abkommens sowie für jede Regierung, die dem Allgemeinen Abkommen vorläufig beigetreten ist, zur Annahme, durch Unterzeichnung oder in anderer Weise, auf. Diese Deklaration tritt zwischen der Regierung Jugoslawiens und jeder teilnehmenden Regierung am dreißigsten Tag nach dem Tag ihrer Annahme durch die Regierung Jugoslawiens und die betreffende Regierung in Kraft. Sie bleibt in Kraft, bis die Regierung Jugoslawiens dem Allgemeinen Abkommen nach den Bestimmungen des Artikels XXXIII beitritt oder bis 31. Dezember 1965, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist, es sei denn, die Regierung Jugoslawiens und die teilnehmenden Regierungen kommen überein, die Geltungsdauer dieser Deklaration bis zu einem späteren Zeitpunkt zu verlängern.

Der Exekutivsekretär der VERTRAGSSTAATEN übermittelt unverzüglich eine beglaubigte Abschrift dieser Deklaration sowie eine Notifikation über jede Annahme derselben jeder Regierung, für die diese Deklaration zur Annahme aufliegt.

GESCHEHEN zu Genf, am dreizehnten November neunzehnhundertzweiundsechzig, in einfacher Ausfertigung in französischer und englischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

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