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Artikel 1 Führung des Binnenschiffsregisters

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Artikel 1

Die Führung des Binnenschiffsregisters für Schiffe, deren Heimatort an einem der nachstehend aufgeführten Gewässer liegt, wird folgenden Amtsgerichten übertragen:

  1. 1. dem Amtsgericht Wien für das Stromgebiet der Donau abwärts von Passau ausschl. bis zur Reichsgrenze sowie für den Neusiedler See;
  2. 2. dem Amtsgericht Klagenfurt für die Kärntner Seen;
  3. 3. dem Amtsgericht Salzburg für die Seen des Salzkammerguts, den Zellersee und den Achensee;
  4. 4. dem Amtsgericht Dresden für das Stromgebiet der Elbe von der Grenze zwischen dem (Anm.: gegenstandslos) Sudetenland und dem Protektorat Böhmen und Mähren bis zur Grenze zwischen dem (Anm.: gegenstandslos) Sudetenland.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2023

Gesetzesnummer

10011236

Dokumentnummer

NOR40102696

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