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Artikel 1 FSchVE

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

Abschnitt 1

Zielsetzungen und Begriffsbestimmung

Artikel 1

Zielsetzungen und Umsetzungsmaßnahmen

(1) Die Vertragsparteien bekennen sich dazu, dass

  1. 1. Schutzunterkünfte – soweit keine bundesweite Betreuungszuständigkeit besteht – sowohl in Gesetzgebung als auch Vollziehung gemäß Art. 15 Abs. 1 BVG in die Zuständigkeit der Länder fallen,
  2. 2. Maßnahmen, die auf die Stärkung der Selbstbestimmung und Selbstermächtigung von gewaltbetroffenen Frauen und deren nachhaltige Befreiung aus der Gewaltspirale abzielen, oberste Priorität haben,
  3. 3. Schutzunterkünfte in ausreichender Zahl und regionaler Streuung eine wichtige Voraussetzung für das in Abs. 1 Z 2 genannte Ziel sind sowie der Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (im Folgenden Istanbul Konvention), BGBl. III Nr. 164/2014, dienen und
  4. 4. Schutzunterkünfte auch auf vulnerable Gruppen, wie etwa Frauen mit besonderen Bedürfnissen, ausgerichtet sein sollen.

(2) Ziele dieser Vereinbarung sind:

  1. 1. die Erhöhung der Sicherheit von gewaltbetroffenen Frauen und deren Kinder während der Aufenthaltsdauer in Schutzunterkünften,
  2. 2. die Stärkung und Selbstermächtigung von gewaltbetroffenen Frauen und
  3. 3. die zielgerichtete Unterstützung von gewaltbetroffenen Frauen und deren Kinder auf ihrem Weg in ein selbstbestimmtes und gewaltfreies Leben.

(3) Zur Erreichung dieser Ziele ergreifen die Vertragsparteien folgende Umsetzungsmaßnahmen:

  1. 1. österreichweiter Ausbau des Angebots an Frauen- inklusive Kinderplätzen und Beratungs- und Betreuungsleistungen, insbesondere in Übergangswohnungen, gemäß Art. 4,
  2. 2. österreichweiter Erhalt des bestehenden Angebots an Frauen- inklusive Kinderplätzen und Beratungs- und Betreuungsleistungen in Schutzunterkünften gemäß Art. 5 und
  3. 3. Einrichtung einer bundesweiten Steuerungsgruppe unter Leitung der Nationalen Koordinierungsstelle gemäß Art. 6.

Schlagworte

Frauenplatz, Beratungsleistung

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2023

Gesetzesnummer

20012401

Dokumentnummer

NOR40257061

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