Artikel 1
Zielsetzung
Um Personen ohne ausreichende Mindestqualifikation (Art. 4 Abs. 2 Z 1 und Art. 4 Abs. 3 Z 1) bessere Zugangschancen zum Arbeitsmarkt zu eröffnen sowie deren soziale Integration zu fördern, wurde durch die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Förderung von Lehrgängen für Erwachsene im Bereich Basisbildung/Grundkompetenzen sowie von Lehrgängen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses, BGBl. I Nr. 39/2012, ein österreichweit einheitliches, zwischen dem Bund und den Ländern abgestimmtes Förderprogramm eingerichtet. Dieses Förderprogramm wird in den Jahren 2015 bis 2017 fortgeführt.
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2025
Gesetzesnummer
20009080
Dokumentnummer
NOR40168391
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