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Artikel 1 Fahrverbindung im Zuge eines Betriebes an der A 9 Pyhrn Autobahn

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.10.1994

Artikel 1

Der Straßenverlauf einer Fahrverbindung im Zuge des Betriebes „Kammern“ an der A 9 Pyhrn Autobahn wird im Bereich der Gemeinde Kammern im Liesingtal wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straße stellt eine Fahrverbindung zwischen den Verkehrsflächen des Betriebes „Kammern“ an der A 9 Pyhrn Autobahn und einer Gemeindestraße her.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Kammern im Liesingtal aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 2 000 zu ersehen.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2019

Gesetzesnummer

10012445

Dokumentnummer

NOR12155650

alte Dokumentnummer

N9199441956J

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