Artikel 1 EWR-Abkommen – Protokoll 41

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 1

In Übereinstimmung mit Artikel 120 des EWR-Abkommens sind die Vertragsparteien übereingekommen, daß die nachstehenden bilateralen oder multilaterialen Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und einem oder mehreren EFTA-Staaten andererseits nach dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens weiterhin angewendet werden:

29. 4. 1963 Vereinbarung und Zusatzvereinbarung über die Internationale Kommission zum Schutz des Rheins gegen Verunreinigung.

3. 12. 1976 Gemischtes Abkommen zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft und der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft, der Bundesrepublik Deutschland,

Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden.

3. 12. 1976 Vereinbarung zum Schutz des Rheins gegen chemische

Verunreinigung. Gemischtes Abkommen zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft, der Bundesrepublik Deutschland,

Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden.

1. 12. 1987 Übereinkommen zwischen der Republik Österreich

einerseits und der Bundesrepublik Deutschland und der

Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft andererseits über

die wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im

Einzugsgebiet der Donau.

19. 11. 1991 Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über das Inverkehrbringen von in Flaschen abgefüllten Tafelweinen und „Landwein“ aus der Gemeinschaft in Österreich.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025

Gesetzesnummer

10007372

Dokumentnummer

NOR12079934

alte Dokumentnummer

N5199318920L

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