Artikel 1
In Übereinstimmung mit Artikel 120 des EWR-Abkommens sind die Vertragsparteien übereingekommen, daß die nachstehenden bilateralen oder multilaterialen Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und einem oder mehreren EFTA-Staaten andererseits nach dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens weiterhin angewendet werden:
29. 4. 1963 Vereinbarung und Zusatzvereinbarung über die Internationale Kommission zum Schutz des Rheins gegen Verunreinigung.
3. 12. 1976 Gemischtes Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft, der Bundesrepublik Deutschland,
Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden.
3. 12. 1976 Vereinbarung zum Schutz des Rheins gegen chemische
Verunreinigung. Gemischtes Abkommen zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft, der Bundesrepublik Deutschland,
Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden.
1. 12. 1987 Übereinkommen zwischen der Republik Österreich
einerseits und der Bundesrepublik Deutschland und der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft andererseits über
die wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im
Einzugsgebiet der Donau.
19. 11. 1991 Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über das Inverkehrbringen von in Flaschen abgefüllten Tafelweinen und „Landwein“ aus der Gemeinschaft in Österreich.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2025
Gesetzesnummer
10007372
Dokumentnummer
NOR12079934
alte Dokumentnummer
N5199318920L
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