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Artikel 1 EWR-Abkommen – Protokoll 38

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 1

(1) Im Rahmen des Finanzierungsmechanismus werden Finanzhilfen für die Entwicklung und Strukturanpassung der in Artikel 4 genannten Regionen zum einen in Form von Zinsermäßigungen bei Darlehen und zum anderen in Form direkter Zuschüsse gewährt.

(2) Die Mittel für den Finanzierungsmechanismus werden von den EFTA-Staaten aufgebracht. Die genannten Staaten erteilen der Europäischen Investitionsbank ein Mandat, das diese in Übereinstimmung mit den folgenden Artikeln ausübt. Die EFTA-Staaten setzen einen Ausschuß für den Finanzierungsmechanismus ein, der die in Artikel 2 und 3 vorgesehenen Entscheidungen trifft, soweit diese Zinsermäßigungen und Zuschüsse betreffen.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025

Gesetzesnummer

10007369

Dokumentnummer

NOR12079924

alte Dokumentnummer

N5199318907L

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