Artikel 1
Der durch Artikel 95 des Abkommens eingesetzte Gemeinsame Parlamentarische EWR-Ausschuß wird gemäß den Bestimmungen des Abkommens und dieser Satzung gebildet und übt seine Tätigkeit gemäß den genannten Bestimmungen aus.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2025
Gesetzesnummer
10007367
Dokumentnummer
NOR12079917
alte Dokumentnummer
N5199318898L
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