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Artikel 1 EWR-Abkommen – Protokoll 34

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 1

Ergibt sich in einer Rechtssache, die bei einem Gericht oder Gerichtshof eines EFTA-Staates anhängig ist, eine Frage nach der Auslegung von Bestimmungen des Abkommens, die in ihrem wesentlichen Gehalt identisch sind mit Bestimmungen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften in ihrer geänderten oder ergänzten Fassung oder der aufgrund dieser Verträge erlassenen Rechtsakte, so kann das Gericht oder der Gerichtshof, sofern er dies für erforderlich hält, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ersuchen, über eine solche Frage zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025

Gesetzesnummer

10007365

Dokumentnummer

NOR12079913

alte Dokumentnummer

N5199318892L

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