vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 Europäisches Patentübereinkommen – Kundmachung einer Änderung der Ausführungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1995

Artikel 1

Die Kundmachung des Beschlusses des Verwaltungsrates der Europäischen Patentorganisation vom 13.Dezember 1994 zur Änderung des Europäischen Patentübereinkommens*) seiner Ausführungsordnung und der Gebührenordnung hat hinsichtlich der Änderung der Ausführungsordnung dadurch zu erfolgen, daß dieser Beschluß im österreichischen Patentamt (Wien l, Kohlmarkt 8—10) zur Einsichtnahme während der Amtsstunden aufgelegt wird.

______________

*) BGBl. Nr. 350/1979, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 591/1995

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20010460

Dokumentnummer

NOR40209842

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)