vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 Europäisches Patentübereinkommen – Kundmachung einer Änderung der Ausführungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1994

Artikel 1

Die Kundmachung des Beschlusses des Verwaltungsrates der Europäischen Patentorganisation vom 9. Dezember 1993 zur Änderung der Regel 102 Absatz l der Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) (BGBl. Nr. 350/1979, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 549/1992) hat dadurch zu erfolgen, daß dieser Beschluß im österreichischen Patentamt (Wien l, Kohlmarkt 8 — 10) zur Einsichtnahme während der Amtsstunden aufgelegt wird.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20010459

Dokumentnummer

NOR40209840

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)