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Artikel 1 Europäisches Patentübereinkommen – Kundmachung einer Änderung der Ausführungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.5.1986

Artikel 1

Die Kundmachung des Beschlusses des Verwaltungsrates der Europäischen Patentorganisation vom 14. Feber 1985 zur Änderung der Regel 85 der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (BGBl. Nr. 350/1979) hat dadurch zu erfolgen, daß dieser Beschluß im Österreichischen Patentamt (Wien 1, Kohlmarkt 8 — 10) zur Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt wird.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20010454

Dokumentnummer

NOR40209829

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