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Artikel 1 Europäisches Patentübereinkommen – Kundmachung von Änderungen der Ausführungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.5.1981

Artikel 1

Die Kundmachung des Beschlusses des Verwaltungsrates vom 11. Dezember 1980 zur Änderung der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen hat dadurch zu erfolgen, daß der Beschluß im Österreichischen Patentamt (Wien 1., Kohlmarkt 8 bis 10) zur Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt wird.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20010452

Dokumentnummer

NOR40209825

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