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Artikel 1 Europäisches Patentübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.10.1986

Artikel 1

Nach Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) (BGBl. Nr. 350/1979) hinterlegt:

Datum der Hinterlegung

Staaten der Ratifikations-

bzw. Beitrittsurkunde

Griechenland 24. Juli 1986

Spanien 24. Juli 1986

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben die Staaten nachstehende Vorbehalte erklärt:

GRIECHENLAND:

„Jedoch bringen wir nach Art. 167 Buchstabe a des Übereinkommens einen Vorbehalt lediglich in bezug auf Arzneimittel an.''

SPANIEN:

„Nach Art. 167 Absatz 2 Buchstabe a sind europäische Patente, soweit sie Schutz für chemische Erzeugnisse als solche oder Arzneimittel als solche gewähren, in Spanien unwirksam.''

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