vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2001

Teil I – Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Charta:

  1. a) bezeichnet der Ausdruck „Regional- oder Minderheitensprachen“ Sprachen,
  1. i) die herkömmlicherweise in einem bestimmten Gebiet eines Staates von Angehörigen dieses Staates gebraucht werden, die eine Gruppe bilden, deren Zahl kleiner ist als die der übrigen Bevölkerung des Staates, und
  2. ii) die sich von der (den) Staatssprache(n) unterscheiden;

    er umfaßt weder Dialekte der Staatssprache(n) noch die Sprachen von Zuwanderern;

  1. b) bezeichnet der Ausdruck „Gebiet, in dem die Regional- oder Minderheitensprache gebraucht wird“, das geographische Gebiet, in dem die betreffende Sprache das Ausdrucksmittel einer Zahl von Menschen ist, welche die Übernahme der in dieser Charta vorgesehenen verschiedenen Schutz- und Förderungsmaßnahmen rechtfertigt;
  2. c) bezeichnet der Ausdruck „nicht territorial gebundene Sprachen“ von Angehörigen des Staates gebrauchte Sprachen, die sich von der (den) von der übrigen Bevölkerung des Staates gebrauchten Sprache(n) unterscheiden, jedoch keinem bestimmten Gebiet innerhalb des betreffenden Staates zugeordnet werden können, obwohl sie herkömmlicherweise im Hoheitsgebiet dieses Staates gebraucht werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte