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ARTIKEL 1 Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung des Staates Israel andererseits

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.8.2020

ARTIKEL 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet – soweit nichts anderes bestimmt ist – der Ausdruck

  1. 1. „vereinbarte Dienste“ und „festgelegte Strecken“ den internationalen Luftverkehr gemäß Artikel 2 und Anhang I dieses Abkommens;
  2. 2. „Abkommen“ das vorliegende Abkommen, seine Anhänge sowie alle diesbezüglichen Änderungen;
  3. 3. „Luftfahrtunternehmen“ ein Unternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung;
  4. 4. „Luftverkehr“ öffentlich angebotene entgeltliche Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post mit Zivilluftfahrzeugen, entweder getrennt oder zusammen, einschließlich – um Zweifel auszuschließen – Linien- und Charterluftverkehr sowie Nurfracht-Dienste;
  5. 5. „Assoziierungsabkommen“ das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits, unterzeichnet am 20. November 1995 in Brüssel;
  6. 6. „zuständige Behörden“ die Regierungsbehörden oder -stellen, die für die Verwaltungsfunktionen im Rahmen dieses Abkommens zuständig sind;
  7. 7. „Vertragsparteien“ die Europäische Union oder ihre Mitgliedstaaten bzw. die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten, entsprechend ihren jeweiligen Befugnissen auf der einen Seite und Israel auf der anderen Seite;
  8. 8. „ICAO-Abkommen“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, einschließlich
  1. a) aller Änderungen, die gemäß Artikel 94 Absatz a des ICAO-Abkommens in Kraft getreten sind und sowohl von Israel als auch dem Mitgliedstaat oder den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ratifiziert wurden, sowie
  2. b) aller Anhänge oder diesbezüglichen Änderungen, die gemäß Artikel 90 des ICAOAbkommens angenommen wurden, soweit diese Anhänge oder Änderungen zu einem gegebenen Zeitpunkt sowohl für Israel als auch den betreffenden Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten;
  1. 9. „EU-Verträge“ den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union;
  2. 10. „Recht der 5. Freiheit“ das Recht oder Vorrecht, das ein Staat ("gewährender Staat") den Luftfahrtunternehmen eines anderen Staates ("Empfängerstaat") gewährt, internationale Flugverkehrsdienste zwischen dem Gebiet des gewährenden Staates und dem Gebiet eines Drittstaates durchzuführen, vorbehaltlich der Bedingung, dass solche Flugdienste im Gebiet des Empfängerstaates beginnen oder enden;
  3. 11. „Eignung“ das Kriterium, ob ein Luftfahrtunternehmen zur Durchführung internationaler Luftverkehrsdienste geeignet ist, das heißt über eine ausreichende Finanzfähigkeit und angemessene Managementerfahrung verfügt und zur Einhaltung der Rechtsvorschriften, Bestimmungen und Anforderungen, die für den Betrieb solcher Dienste gelten, disponiert ist;
  4. 12. „Vollkosten“ die Kosten der Diensterbringung zuzüglich einer angemessenen Gebühr für Verwaltungsgemeinkosten, und – soweit zutreffend – etwaige anwendbare Gebühren für Umweltkosten, soweit diese ohne Ansehen der Staatszugehörigkeit angewandt werden;
  5. 13. „internationaler Luftverkehr“ Luftverkehr, der den Luftraum über dem Hoheitsgebiet von mehr als einem Staat durchquert;
  6. 14. „IATA“ den Internationalen Luftverkehrsverband;
  7. 15. „ICAO“ die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation;
  8. 16. „Staatsangehöriger“:
  1. a) jede natürliche Person mit israelischer Staatsangehörigkeit im Fall Israels, oder mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates im Fall der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten oder
  2. b) jede juristische Person i), die sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von israelischen Staatsangehörigen oder Unternehmen – im Fall Israels –, oder von Staatsangehörigen oder Unternehmen eines Mitgliedstaats oder eines anderen in Anhang III aufgeführten Staates – im Fall der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten – befindet und ii) deren Hauptgeschäftssitz in Israel – im Fall Israels – oder in einem Mitgliedstaat – im Fall der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten – liegt;
  1. 17. „Staatszugehörigkeit“ bei Bezugnahme auf ein Luftfahrtunternehmen das Kriterium, ob ein Luftfahrtunternehmen Anforderungen hinsichtlich Punkten wie Eigentum, wirksame Kontrolle und Hauptgeschäftssitz erfüllt;
  2. 18. „Nichtlinienflugdienste“ kommerzielle Luftverkehrsdienste, bei denen es sich nicht um Linienflugverkehr handelt;
  3. 19. „Betriebsgenehmigung“ i) im Fall der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten die Betriebsgenehmigung und sonstige einschlägige Dokumente oder Bescheinigungen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 sowie etwaigen Nachfolgeinstrumenten erteilt wurden, und ii) im Fall Israels eine israelische Betriebsgenehmigung und sonstige einschlägige Dokumente oder Bescheinigungen, die nach Artikel 18 des israelischen Luftfahrtgesetzes von 2011 sowie etwaigen Nachfolgeinstrumenten erteilt wurden;
  4. 20. „Preis“
  1. a) „Flugpreise“, die für die Beförderung von Fluggästen und Gepäck im Flugverkehr an Luftfahrtunternehmen oder deren Bevollmächtigte oder an andere Flugscheinverkäufer zu zahlen sind, sowie etwaige Bedingungen, unter denen diese Preise gelten, einschließlich des Entgelts und der Bedingungen, die Agenturen und anderen Hilfsdiensten geboten werden, und
  2. b) „Luftfrachtraten“, die für die Beförderung von Fracht zu zahlen sind, sowie die Bedingungen, unter denen diese Preise gelten, einschließlich des Entgelts und der Bedingungen, die Agenturen und anderen Hilfsdiensten geboten werden.
  1. 21. „Hauptgeschäftssitz“ die Hauptverwaltung oder den eingetragenen Sitz eines Luftfahrtunternehmens im Gebiet der Vertragspartei, in dem die wichtigsten Finanzfunktionen und die betriebliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen, einschließlich der Leitungsaufgaben zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, ausgeübt werden, wie in der Betriebsgenehmigung angegeben;
  2. 22. „gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen“ Verpflichtungen, die Luftfahrtunternehmen auferlegt werden, um für eine bestimmte Strecke eine Mindestbedienung im Linienflugverkehr zu gewährleisten, die in Bezug auf Kontinuität, Regelmäßigkeit, Preisgestaltung und Mindestkapazität festen Standards genügt, die Luftfahrtunternehmen unter rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht einhalten würden. Luftfahrtunternehmen können von der betreffenden Vertragspartei einen Ausgleich für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erhalten;
  3. 23. „Linienflugverkehr“ eine Folge von Flügen mit folgenden Merkmalen:
  1. a) Auf jedem Flug sind Sitzplätze und/oder Kapazitäten zur Beförderung von Fracht und/oder Post öffentlich einzeln zum Erwerb (unmittelbar vom Luftfahrtunternehmen oder von dessen bevollmächtigten Vertretungen) verfügbar;
  2. b) sie dienen der Beförderung zwischen denselben zwei oder mehr Flughäfen entweder
  3. nach einem veröffentlichten Fahrplan oder
  4. in Form von so regelmäßigen oder häufigen Flügen, dass es sich erkennbar um eine systematische Folge von Flügen handelt;
  1. 24. „SESAR“ (Single European Sky ATM Research) die technische Umsetzung des einheitlichen europäischen Luftraums, die eine koordinierte, synchronisierte Forschung, Entwicklung und Indienststellung der neuen Generationen von Systemen für das Flugverkehrsmanagement vorsieht;
  2. 25. „Subvention“ jeden finanziellen Beitrag, der von zuständigen Behörden, einer Regierung, einer regionalen Einrichtung oder einer anderen öffentlichen Stelle gewährt wird, d. h. wenn
  1. a) mit den Maßnahmen der zuständigen Behörden, einer Regierung, einer regionalen Behörde oder einer anderen öffentlichen Stelle eine direkte Übertragung von Mitteln verbunden ist, z. B. Zuschüsse, Darlehen und Kapitalzufuhren, potenzielle direkte Übertragungen von Geldern an das Unternehmen oder die Übernahme von Verbindlichkeiten des Unternehmens wie Darlehensbürgschaften, Kapitalzufuhren, Beteiligungen, Schutz vor Insolvenz oder Versicherung;
  2. b) die zuständigen Behörden, eine Regierung, eine regionale Behörde oder andere öffentliche Stelle auf normalerweise zu entrichtende Beträge verzichten oder diese nicht erheben;
  3. c) die zuständigen Behörden, eine Regierung, eine regionale Behörde oder andere öffentliche Stelle Waren oder Dienstleistungen, die nicht zur allgemeinen Infrastruktur gehören, zur Verfügung stellen oder Waren oder Dienstleistungen des Unternehmens kaufen, oder
  4. d) die zuständigen Behörden, eine Regierung, eine regionale Behörde oder andere öffentliche Stelle Zahlungen an einen Fördermechanismus leisten oder eine private Einrichtung mit der Wahrnehmung einer oder mehrerer der in a) bis c) genannten Aufgaben, die normalerweise der Regierung obliegen, betrauen oder dazu anweisen und sich diese Praktiken in keiner Weise von den Praktiken unterscheiden, die normalerweise von Regierungen ausgeübt werden;
  1. und dadurch ein Vorteil gewährt wird;
  1. 26. „Gebiet“ für Israel das Gebiet des Staates Israel, und für die Europäische Union die Landgebiete (Festland und Inseln), Binnengewässer und Hoheitsgewässer, auf die die EU-Verträge Anwendung finden unter den in den EU-Verträgen sowie etwaigen Nachfolgeinstrumenten festgelegten Bedingungen. Die Anwendung dieses Abkommens auf den Flughafen Gibraltar erfolgt unbeschadet der Rechtsstandpunkte des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs in der strittigen Frage der Souveränität über das Gebiet, auf dem sich der Flughafen befindet, und des fortdauernden Ausschlusses des Flughafens Gibraltar von den Luftverkehrsmaßnahmen der EU, wie sie am 18. September 2006 zwischen den Mitgliedstaaten galten, gemäß der am 18. September 2006 in Cordoba vereinbarten Ministererklärung zum Flughafen von Gibraltar; die Anwendung dieses Abkommens erfolgt unbeschadet des Status der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete;
  2. 27. „Nutzergebühr“ die den Luftfahrtunternehmen für die Bereitstellung von Einrichtungen oder Dienstleistungen an Flughäfen, im Flughafenbereich, im Bereich der Flugnavigation oder der Luftsicherheit, einschließlich damit zusammenhängender Dienste und Einrichtungen, auferlegt wird.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020

Gesetzesnummer

20011251

Dokumentnummer

NOR40225611

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