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Artikel 1 Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2005

Artikel 1

ARTIKEL 1

(1) Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Algerien andererseits wird eine Assoziation gegründet.

(2) Ziel dieses Abkommens ist es,

  1. –einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zwischen den Vertragsparteien zu schaffen, der die Vertiefung ihrer Beziehungen und ihrer Zusammenarbeit in allen Bereichen ermöglicht, die sie für sachdienlich erachten;–den Handel zu fördern, die Entwicklung ausgewogener wirtschaftlicher und sozialer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu gewährleisten und die Voraussetzungen für die schrittweise Liberalisierung des Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs zu schaffen;–den Austausch von Menschen zu fördern, insbesondere im Rahmen von Verwaltungsverfahren;–die Integration der Maghreb-Länder untereinander zu unterstützen und zu diesem Zweck den Handel und die Zusammenarbeit innerhalb des Maghreb sowie zwischen diesem und der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten zu fördern;–die wirtschaftliche, soziale, kulturelle und finanzielle Zusammenarbeit zu fördern.

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