Artikel 1 Errichtung einer Schule zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern

Alte FassungIn Kraft seit 04.4.1980

Artikel 1

Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine Bundesanstalt für Leibeserziehung mit Standort in Linz, Stockbauernstraße 8, errichtet; sie hat die Bezeichnung „Bundesanstalt für Leibeserziehung Linz“ zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2018

Gesetzesnummer

10009496

Dokumentnummer

NOR40007280

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