Artikel 1 Erlaß über Maßnahmen auf dem Gebiete des öffentlichen Bankwesens und des Sparkassenwesen

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1939

Artikel 1

— I.

Die Kommunal-Kreditanstalt des Landes Oberösterreich in Linz wird im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Oberösterreichische Landes-Hypothekenanstalt in Linz überführt. Bis zum Erlaß einer neuen Satzung betreibt die Landes-Hypothekenanstalt das Kommunalkreditgeschäft nach den bisher für die Kommunal-Kreditanstalt geltenden Bestimmungen.

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2025

Gesetzesnummer

10003804

Dokumentnummer

NOR40027684

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