vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 Emblem, Bezeichnung, Abkürzung - Europäische Investitionsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.12.1997

Artikel 1

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die Bezeichnung, das Emblem und die Abkürzung der Europäischen Investitionsbank, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)