Artikel 1
Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 31. Juli 1959 mitgeteilt, daß sie gemäß Artikel I Absatz 3 des Abkommens über das einheitliche Wechselgesetz vom 7. Juni 1930, BGBl. Nr. 289/1932, den in Artikel 18 der Anlage II zu dem Abkommen vorgesehenen Vorbehalt macht. Der Vorbehalt ist nach Artikel I Absatz 3 dieses Abkommens am 29. Oktober 1959 in Kraft getreten.
Die belgische Botschaft in Wien hat mit Verbalnote vom 8. Juni 1959 bekanntgegeben, daß Belgien gemäß Artikel I Absatz 4 des Abkommens über das einheitliche Wechselgesetz vom 7. Juni 1930, BGBl. Nr. 289/1932, den in der Anlage II Artikel 22 vorgesehenen Vorbehalt erklärt und den Artikel 72 des Abkommens über das einheitliche Wechselgesetz vom 7. Juni 1930 durch folgenden Absatz ergänzt:
"Für die Anwendung dieses Artikels ist jeder Samstag einem Feiertage gleichgestellt."
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