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Artikel 1 Ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des Nationalsozialistischen Regimes (Ukraine)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.12.2000

Artikel 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens

(1) bezeichnet der Begriff „Fonds" den durch österreichisches Bundesgesetz eingerichteten Fonds für freiwillige Leistungen der Republik Österreich an ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes (Versöhnungsfonds).

(2) bezeichnet der Begriff „Stiftung" die von der Ukraine gegründete Nationale Stiftung “Verständigung und Aussöhnung".

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