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Artikel 1 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage III

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Artikel 1

(1) Die Vordrucke, auf denen Versandmeldungen T 1 oder T 2 ausgestellt werden, müssen den Anhängen I bis IV (Anm.: Anhänge nicht darstellbar) zu dieser Anlage entsprechen.

(2) Die Angaben in den Vordrucken müssen auf folgenden Exemplaren in Durchschrift erscheinen:

  1. a) im Falle der Anhänge I und III auf den in Anhang V angegebenen Exemplaren;
  2. b) im Falle der Anhänge II und IV auf den in Anhang VI angegebenen Exemplaren.

(3) Die Vordrucke werden wie folgt ausgefüllt und verwendet:

  1. a) als Versandanmeldung T 1 oder T 2 unter Beachtung des Merkblatts in Anhang VII;
  2. b) als Versandpapier T 2 L unter Beachtung des Merkblatts in Anhang VIII.

    In beiden Fällen sind gegebenenfalls die Anmerkungen in Anhang IX zu beachten.

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