Artikel 1 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 2

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 1

  1. 1. Unbeschadet Artikel 31 dieses Abkommens kann die EFTA-Überwachungsbehörde das in diesem Artikel vorgesehene Verfahren anwenden wenn es vor Abschluß eines Vertrages zur Auffassung gelangt daß bei einem Vergabeverfahren im Sinne der Ziffern 2 und 3 des Anhanges XVI des EWR-Abkommens ein Klarer und eindeutiger Verstoß gegen die EWR-Vorschriften über das öffentliche Auftragswesen vorliegt.
  2. 2. Die EFTA-Überwachungsbehörde teilt dem EFTA-Staat und der beauftragenden Stelle mit aus welchen Gründen sie einen klaren und eindeutigen Verstoß als gegeben ansieht, und fordert dessen Beseitigung.
  3. 3. Innerhalb von 21 Tagen nach Eingang der in Absatz 2 genannten Mitteilung übermittelt der betreffende EFTA-Staat an die EFTA-Überwachungsbehörde:
  1. a) eine Bestätigung daß der Verstoß beseitigt wurde; oder
  2. b) eine Begründung darüber weshalb der Verstoß nicht beseitigt wurde; oder
  3. c) eine Mitteilung daß das betreffende Vergabeverfahren auf eigenes Betreiben der betreffenden Stelle oder aber in Wahrnehmung der Befugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 (a) des Rechtsaktes auf den in Ziffer 5 des Anhanges XVI des EWR-Abkommens verwiesen wird ausgesetzt wird.
  1. 4. Bei der Begründung nach Absatz 3 (b) dieses Artikels kann
  1. 5. Ist eine Mitteilung erfolgt daß ein Vergabeverfahren gemäß Absatz 3 (c) ausgesetzt wurde so teilt der EFTA-Staat der EFTA-Überwachungsbehörde mit wann die Aussetzung aufgehoben wird oder wann die Eröffnung eines neuen Vergabeverfahrens beginnt das sich ganz oder teilweise auf das frühere Vergabeverfahren bezieht. In dieser Mitteilung wird bestätigt daß der behauptete Rechtsverstoß beseitigt wurde oder es ist darin eine Begründung anzugeben weshalb der Verstoß nicht beseitigt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2020

Gesetzesnummer

10007387

Dokumentnummer

NOR12080075

alte Dokumentnummer

N5199319317L

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