Österreich ist mit dem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft keine Vertragspartei mehr (vgl. Art. 12 Z 2)
Artikel 1
1. Ein EFTA-Staat, der beabsichtigt, Maßnahmen gemäß Artikel 43 des EWR-Abkommens zu ergreifen, hat hiervon den Ständigen Ausschuß zeitgerecht zu benachrichtigen.
2. Wenn es jedoch Erfordernisse der Geheimhaltung oder der Dringlichkeit gebieten, sind die anderen EFTA-Staaten und der Ständige Ausschuß spätestens am Tag des Inkrafttretens der Maßnahmen zu benachrichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2025
Gesetzesnummer
10007395
Dokumentnummer
NOR12080425
alte Dokumentnummer
N5199319722L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
