Artikel 1 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Türkei

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Artikel 1

Ziele

Die Ziele dieses Abkommens sind:

  1. a) durch die Ausweitung des beiderseitigen Warenverkehrs die harmonische Entwicklung von Wirtschaftsbeziehungen zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei zu fördern;
  2. b) für den Handel zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei gerechte Wettbewerbsbedingungen bereitzustellen;
  3. c) auf diese Weise durch die Beseitigung von Handelsschranken zur harmonischen Entwicklung und zur Ausweitung des Welthandels beizutragen;
  4. d) die Zusammenarbeit zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei zu stärken.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020

Gesetzesnummer

10007195

Dokumentnummer

NOR12078140

alte Dokumentnummer

N5199212614A

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