Artikel 1
Ziele
- 1. In Anbetracht der Notwendigkeit Polens, die beschleunigte Entwicklung seiner Wirtschaft zu gewährleisten, begründen die EFTA-Staaten und Polen schrittweise während einer Übergangsperiode, die am 31. Dezember 2001 endet, eine Freihandelszone im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens.
- 2. Die Ziele dieses Abkommens, welches sich auf die Handelsbeziehungen zwischen Marktwirtschaften begründet, sind:
(a) durch die Ausdehnung des gegenseitigen Handels Förderung der
harmonischen Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den EFTA-Staaten und Polen und damit Förderung des Fortschritts der Wirtschaftstätigkeit in den EFTA-Staaten und in Polen, Verbesserung der Lebens- und Beschäftigungsbedingungen, sowie höhere Produktivität und finanzielle Stabilität;
(b) Schaffung fairer Wettbewerbsbedingungen zwischen den Vertragsparteien;
(c) auf diese Weise durch den Abbau der Handelshindernisse Beitrag
zu der wirtschaftlichen Integration Europas und der harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels.
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