Artikel 1 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Polen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

Artikel 1

Ziele

  1. 1. In Anbetracht der Notwendigkeit Polens, die beschleunigte Entwicklung seiner Wirtschaft zu gewährleisten, begründen die EFTA-Staaten und Polen schrittweise während einer Übergangsperiode, die am 31. Dezember 2001 endet, eine Freihandelszone im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens.
  2. 2. Die Ziele dieses Abkommens, welches sich auf die Handelsbeziehungen zwischen Marktwirtschaften begründet, sind:

    (a) durch die Ausdehnung des gegenseitigen Handels Förderung der

    harmonischen Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den EFTA-Staaten und Polen und damit Förderung des Fortschritts der Wirtschaftstätigkeit in den EFTA-Staaten und in Polen, Verbesserung der Lebens- und Beschäftigungsbedingungen, sowie höhere Produktivität und finanzielle Stabilität;

    (b) Schaffung fairer Wettbewerbsbedingungen zwischen den Vertragsparteien;

    (c) auf diese Weise durch den Abbau der Handelshindernisse Beitrag

    zu der wirtschaftlichen Integration Europas und der harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels.

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