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Artikel 1 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Bulgarien - Protokoll B

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1993

TITEL I

Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in'' oder

„Ursprungserzeugnisse''

Artikel 1

(1) Zur Anwendung dieses Abkommens gelten unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 2 als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei dieses Abkommens:

  1. a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 vollständig in einer Vertragspartei erzeugt worden sind;
  2. b) Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig erzeugt wurden, vorausgesetzt:
  3. i) daß diese Vormaterialien in einer Vertragspartei im Sinne des Artikels 5 ausreichend be- oder verarbeitet worden sind, oder
  1. ii) daß diese Vormaterialien Ursprungserzeugnisse einer der anderen Vertragsparteien dieses Abkommens im Sinne dieses Protokolls

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