Artikel 1 Doppelbesteuerung – direkte Steuern

Alte FassungIn Kraft seit 10.11.1925

Artikel 1

(1) Artikel 1.Österreichische und ungarische Staatsangehörige sollen, soweit nicht in den folgenden Artikeln etwas anderes vereinbart ist, zu den direkten Steuern nur in dem Staate herangezogen werden, in welchem sie ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen ihren dauernden Aufenthalt haben.

(2) Dieser Grundsatz gilt auch für andere Personen, soweit die Steuerhoheiten der beiden Vertragsstaaten in Betracht kommen.

(3) Ist in beiden Staaten ein Wohnsitz begründet, so ist die Steuer in jenem Staate zu erheben, in welchem der Aufenthalt des Steuerpflichtigen in der für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlage maßgebenden Zeitperiode ein überwiegend längerer war. Ist der Aufenthalt in keinem der Vertragsstaaten ein überwiegend längerer, erfolgt die Besteuerung in jenem Staate, dessen Angehöriger der Steuerpflichtige ist. Besitzt er jedoch in jedem oder in keinem der beiden Vertragsstaaten die Staatsangehörigkeit, so wird er in jedem der beiden Staaten mit der Hälfte der Besteuerungsgrundlage zur Steuer herangezogen. Bei Personen, die außerhalb der Vertragsstaaten noch einen weiteren Wohnsitz haben, bleibt besondere Vereinbarung der Finanzminister der beiden Staaten von Fall zu Fall vorbehalten.

(4) Einen Wohnsitz im Sinne dieses Vertrages hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die auf die Absicht der Beibehaltung einer solchen schließen lassen.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018

Gesetzesnummer

10003749

Dokumentnummer

NOR12041497

alte Dokumentnummer

N3192538413J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)