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Artikel 1 Delegierung von Befugnissen einer elektrischen Leitungsanlage an den LH von Burgenland und an den LH von Niederösterreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.3.1986

Artikel 1

Die Landeshauptmänner von Burgenland und Niederösterreich werden ermächtigt, an Stelle des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie, die auf Grund des Starkstromwegegesetzes 1968 zum Bau und Betrieb erforderlichen Amtshandlungen einschließlich der Erlassung der Bescheide im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches für die elektrische Leitungsanlage der Bewilligungswerberin Burgenländische Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft „20 kV-Kabelleitungen und Trafostation Sauerbrunn Mattersburger Straße und Hembach sowie 20 kV-Kabelleitung Sauerbrunn Altenwohnheim – Station Zehentgasse“, vorzunehmen.

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