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Artikel 1 Delegierung von Befugnissen einer elektrischen Leitungsanlage an den LH von Salzburg und an den LH der Steiermark

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.7.1985

Artikel 1

Die Landeshauptmänner von Salzburg und der Steiermark werden ermächtigt, an Stelle des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie, die auf Grund des Starkstromwegegesetzes 1968 zum Bau und Betrieb erforderlichen Amtshandlungen einschließlich der Erlassung der Bescheide im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches für die elektrische Leitungsanlage der Bewilligungswerberin Salzburger Aktiengesellschaft für Elektrizitätswirtschaft „30 kV-Stichleitung von der Gittermasttrafostation Mandling/Wehr zum Kraftwerk Steinbacher“ vorzunehmen.

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