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Artikel 1 Commonwealth Kriegsfriedhof in Klagenfurt (Südafrika)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.1.1968

Artikel 1

(Übersetzung)

SÜDAFRIKANISCHE BOTSCHAFT

WIEN

8. November 1967

Exzellenz!

Ich habe die Ehre, Eure Exzellenz davon in Kenntnis zu setzen, daß die Regierung der Republik Südafrika den Wunsch hat, ein Abkommen mit der österreichischen Bundesregierung über den Status des Commonwealth Kriegsfriedhofes in Klagenfurt, Kärnten, abzuschließen.

2. Deshalb habe ich nunmehr die Ehre, ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Südafrika und der österreichischen Bundesregierung nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen vorzuschlagen:

(i) Die Regierung der Republik Südafrika gibt der österreichischen Bundesregierung bekannt, daß die Kriegsgräberkommission des Commonwealth (Commonwealth War Graves Commission) die einzige Organisation ist, die von ihr zur Obsorge für den Commonwealth Kriegsfriedhof in Klagenfurt, Kärnten, ermächtigt wurde.

(ii) Die österreichische Bundesregierung anerkennt die Zuständigkeit der Kriegsgräberkommission des Commonwealth zur Erledigung der ihr gemäß Ziffer (i) dieses Abkommens übertragenen Aufgabe im Sinne des Artikels 19 Ziffer 2 des Staatsvertrages vom 15. Mai 1955, betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, zwischen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland, den Vereinigten Staaten von Amerika und Frankreich einerseits und Österreich andererseits.

(iii) Die österreichische Bundesregierung räumt der Kriegsgräberkommission des Commonwealth den dauernden und kostenfreien Gebrauch der bundeseigenen Liegenschaft Nr. 207/3 Einlagezahl 1472, Katastralgemeinde Waidmannsdorf, Gerichtsbezirk Klagenfurt, Kärnten, auf der der Commonwealth Kriegsfriedhof liegt, auf die Dauer des Bestandes dieses Friedhofes und für Friedhofszwecke ein. Ein Lageplan, der die Grenzen der Liegenschaft beschreibt, ist dieser Note angeschlossen.

(iv) Die österreichischen Behörden werden die Kriegsgräberkommission des Commonwealth unverzüglich auf diplomatischem Wege unterrichten, falls ein Antrag von Angehörigen der Bestatteten zwecks Exhumierung aus den Gräbern des Commonwealth Kriegsfriedhofes in Klagenfurt gestellt werden sollte.

3. Wenn die vorstehenden Bestimmungen für die österreichische Bundesregierung annehmbar sind, habe ich die Ehre vorzuschlagen, daß die vorliegende Note und die entsprechende Antwortnote Eurer Exzellenz als ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Südafrika einerseits und der österreichischen Bundesregierung andererseits betrachtet wird, das unverzüglich in Kraft tritt.

Ich benütze diese Gelegenheit, um Eurer Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Johannes Petrus van der Spuy m. p.

Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter

Seiner Exzellenz,

dem Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten,

Dr. Lujo Toncic-Sorinj,

Wien

DER BUNDESMINISTER

FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Wien, am 8. November 1967

Exzellenz!

Ich beehre mich, den Erhalt Ihrer Note vom 8. November 1967 zu bestätigen, die in deutscher Übersetzung folgenden Wortlaut hat:

(Anm.: Es folgt der Text der Note.)

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz hiezu mitzuteilen, daß die Bundesregierung der Republik Österreich mit den Vorschlägen der Republik Südafrika einverstanden ist, daß Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich einerseits und der Regierung der Republik Südafrika andererseits, betreffend den Status des Commonwealth Kriegsfriedhofes in Klagenfurt, Kärnten, bilden sollen.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Dr. Toncic-Sorinj m. p.

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Seiner Exzellenz,

Herrn Johannes Petrus van der Spuy,

außerordentlicher und bevollmächtigter

Botschafter der Republik Südafrika,

Wien

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