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Artikel 1 Clearingübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.1936

Artikel 1

Artikel 1. Die Regelung von Zahlungen, die aus dem Warenaustausch zwischen Österreich und der Türkei, aus dem Fremdenverkehr, aus dem Zinsendienst für die von einem der Hohen Vertragschließenden Teile ausgegebenen und im Besitz von Angehörigen des anderen Landes befindlichen Effekten usw. stammen wird im Wege der Kompensation auf die in den folgenden Artikeln angegebene Art vorgenommen werden.

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