vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 1 Bürgschaftsabkommen 2. Industriekredit-Projekt (IBRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.1959

ARTIKEL 1

Abschnitt 1.01

Die Vertragspartner dieses Bürgschaftsabkommens unterwerfen sich den Regelungen der “Allgemeinen Darlehensbestimmungen Nr. 4" der Weltbank vom 15. Juni 1956 mit den in Anlage 1 zum Darlehensvertrag festgelegten Abänderungen, wobei diesen Darlehensbestimmungen die gleiche Kraft und Wirkung zukommt, wie wenn sie vollinhaltlich in dieses Abkommen aufgenommen wären. Die so abgeänderten Allgemeinen Darlehensbestimmungen Nr. 4 sind im folgenden als “Allgemeine Darlehensbestimmungen" bezeichnet.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)