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Artikel 1 Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren – Änderungen der Ausführungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.1.2023

Artikel 1

Die Kundmachung des Beschlusses der Versammlung des Verbandes für die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren vom 1. Oktober 2002 zur Änderung der Regel 13 sowie des Beschlusses vom 22. Juli 2022 zur Änderung der Regel 11 der Ausführungsordnung zum Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (BGBl. Nr. 104/1984 idF BGBl. Nr. 315/1984) hat dadurch zu erfolgen, dass diese Beschlüsse in der Bibliothek des Österreichischen Patentamtes zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2023

Gesetzesnummer

20012163

Dokumentnummer

NOR40250728

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